Absatz einsNähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von gänzlichen oder teilweisen Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Anpassung der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind unter Bedachtnahme auf die in den Paragraphen 29,, 29a und 30 festgelegten Grundsätze in einem Statut und einem Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen festzusetzen. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen.