Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a,

Inkrafttretensdatum

12.08.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Beachte

Tritt mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 78,, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft vergleiche Paragraph 77, Absatz 4 e,).

Text

Beiträge

Paragraph 29 a,

  1. Absatz einsZiviltechniker unterliegen ab dem Tag der Eidesablegung bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2Im Statut ist die Höhe der jährlichen Beiträge zum Pensionsfonds festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Beiträge haben angemessene, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Finanzierungsbestandteile für Mindestleistungen der Berufsunfähigkeitspension, für Zahlungen auf der Grundlage des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für Anwartschaften und Leistungen zu enthalten, deren Berechnung nach den Übergangsregelungen des Paragraph 31, Absatz 2, nicht das persönliche Pensionskonto des Berechtigten zugrundegelegt wird. Von den Beiträgen ist ein Anteil von mindestens 60% dem persönlichen Pensionskonto des Berechtigten gutzuschreiben. Aus den Beiträgen sind die Verwaltungskosten in angemessenem Umfang zu decken. Im Statut sind die Prozentsätze der jeweiligen Beitragsteile festzulegen.
  3. Absatz 3Ziviltechniker sind, sofern die Absatz 4 bis 7 nichts Anderes bestimmen, zur vollen Beitragsleistung verpflichtet. Der volle Beitrag ist im Statut als Fixbetrag festzulegen. Beantragt der Ziviltechniker nicht bis zu einem im Statut festzusetzenden Zeitpunkt die Ermittlung der Beiträge nach der Beitragsgrundlage gemäß Absatz 4,, so ist dem Ziviltechniker die Entrichtung des vollen Beitrages vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Die Höhe der Beiträge richtet sich abweichend von Absatz 3, nach der Beitragsgrundlage, wenn der Ziviltechniker dies beantragt. Die Beitragsgrundlage wird auf Basis der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres aus der Tätigkeit als Ziviltechniker, vor Steuern und vor Abzug der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile von Ziviltechnikern aus Ziviltechnikergesellschaften sind für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Der Beitragssatz darf 25% der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2004 beträgt 14.995 Euro, die Höchstbeitragsgrundlage 57.480,92 Euro. Für das Jahr 2005 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 8.553,80 Euro und die Höchstbeitragsgrundlage 66.558,35 Euro. Ab dem Jahr 2006 werden diese Beträge jährlich in dem prozentuellen Ausmaß erhöht, in dem sich die Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, vom zweitvorangegangenen Jahr auf das Vorjahr erhöht hat. Der Kammertag kann über Empfehlung des Kuratoriums und unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze auch eine geringere Erhöhung beschließen, mindestens sind die Beiträge jedoch mit dem Richtwert gemäß Paragraph 108 f, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen. Beiträge von Ziviltechnikern, die in einem Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft stehen, sind vom Dienstgeber auf der Basis des laufenden Entgelts zu bemessen und zu entrichten und sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, von Dienstnehmer und Dienstgeber zu tragen.
  5. Absatz 5Von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Pensionsfonds sind Ziviltechniker befreit, deren Befugnis im gesamten Jahr ruht.
  6. Absatz 6Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut vorsehen, dass über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht zu gewähren ist:
    1. Ziffer eins
      bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung,
    2. Ziffer 2
      für Zeiten der Kindererziehung,
    3. Ziffer 3
      für Zeiten ab erstmaliger Eidesablegung.
  7. Absatz 7Das Statut kann auch vorsehen, dass sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung bis zum Höchstbetrag verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Leistung zu erwerben. Weiters kann das Statut für Ziviltechniker, deren Befugnis erloschen ist oder aberkannt wurde, die Fortsetzung der Beitragsleistung zur Wahrung der Anwartschaft auf Leistung vorsehen.
  8. Absatz 8Die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds sind durch Beiträge nach dem Umlageverfahren zu decken, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen sind. Die Höhe der jährlichen Beiträge darf 5% des gemäß Paragraph 29, Absatz 9, für das jeweilige Kalenderjahr festgelegten Sterbegeldes nicht überschreiten.