Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

12.08.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Kammertag

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDer Kammertag besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern.
  2. Absatz 2Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Kammertag ist berufen zur:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 53, Absatz 2 und Paragraph 51,);
    2. Ziffer 2
      Genehmigung des Jahresvoranschlages (Paragraph 51,);
    3. Ziffer 3
      Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen (Paragraph 52, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      Erlassung des Statutes und des Geschäftsplanes der Wohlfahrtseinrichtungen sowie Festsetzung der von den Ziviltechnikern für die Wohlfahrtseinrichtungen zu leistenden Fondsbeiträge (Paragraph 31,);
    5. Ziffer 5
      Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer (Paragraphen 49 und 50);
    6. Ziffer 6
      Erlassung von Standesregeln und Honorarleitlinien (Paragraphen 32 und 33);
    7. Ziffer 7
      Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden;
    8. Ziffer 8
      Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (Paragraph 33 a,);
    9. Ziffer 9
      Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren (Paragraph 33 b,).