Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auf andere Weise nicht beigelegt werden, so wird auf sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
Vertrag - Schweiz
Artikel 36,
01.08.2008
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Zivilsache
20.12.2017
20005938
NOR40101132