Kurztitel

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34,

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 34

  1. Ziffer eins
    Zur Durchführung unaufschiebbarer oder kurzfristiger Arbeiten kann von den Grenzaufsichtsorganen in Einzelfällen das Betreten der Bau- und Werkzonen auch ohne Grenzübertrittsausweis vorübergehend gestattet werden, doch ist hievon unverzüglich den Grenzaufsichtsorganen des anderen Vertragsstaates Mitteilung zu machen.
  2. Ziffer 2
    Bei Unglücksfällen oder Notständen, wie Feuersbrünsten und Naturkatastrophen, ist Sanitätspersonen, Feuerwehrleuten und Rettungsmannschaften das Betreten der Bau- und Werkzonen und der Anlagen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates für die Dauer der Hilfeleistung ohne Grenzübertrittsausweis gestattet.

Schlagworte

Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101130