Zur Durchführung unaufschiebbarer oder kurzfristiger Arbeiten kann von den Grenzaufsichtsorganen in Einzelfällen das Betreten der Bau- und Werkzonen auch ohne Grenzübertrittsausweis vorübergehend gestattet werden, doch ist hievon unverzüglich den Grenzaufsichtsorganen des anderen Vertragsstaates Mitteilung zu machen.