Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
Vertrag - Schweiz
Artikel 33,
01.08.2008
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Bei Missbrauch können die Grenzaufsichtsorgane einen Grenzübertrittsausweis vorläufig einbehalten, doch ist er unter Mitteilung des Einbehaltungsgrundes von der Behörde, deren Organ den Grenzübertrittsausweis eingezogen hat, unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übermitteln. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung des Grenzübertrittsausweises vorliegen.
20.12.2017
20005938
NOR40101129