Kurztitel

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32,

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 32

  1. Ziffer eins
    Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn:
    1. Litera a
      der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung im Zusammenhang mit den Anlagen nicht zu erbringen vermag;
    2. Litera b
      der Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann;
    3. Litera c
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis missbräuchlich benutzen will, oder
    4. Litera d
      die öffentliche Sicherheit es erfordert.
  2. Ziffer 2
    Der Grenzübertrittsausweis ist von der ausstellenden Behörde zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Ausstellung gerechtfertigt hätten.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101128