Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn:
- Litera ader Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung im Zusammenhang mit den Anlagen nicht zu erbringen vermag;
- Litera bder Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann;
- Litera cTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis missbräuchlich benutzen will, oder
- Litera ddie öffentliche Sicherheit es erfordert.