Der Grenzübertrittsausweis wird auf Antrag von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Anlagen beschäftigten Personen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 5 Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann bis zu 5 Jahren verlängert werden. Wird die Beschäftigung vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer beendet, so wird der Grenzübertrittsausweis ungültig.