Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander so weit wie möglich zur Verhütung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen. Sie geben einander hiezu die erforderlichen Auskünfte und gewähren einander Schutz.