Die Grenzabfertigungs- und Grenzaufsichtsorgane sowie die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht der Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst den im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates liegenden Teil einer Bau- oder Werkzone zu betreten. Darüber hinaus dürfen diese Organe, soweit es ihr Dienst erfordert, sich auch im übrigen Teil der Anlagen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates bewegen.