Kurztitel

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26,

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 26

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach Pflege des beiderseitigen Einvernehmens und Anhörung des Berechtigten die örtliche Begrenzung der Anlagen sowie der Bau- und Werkzonen fest.
  2. Ziffer 2
    Der Berechtigte hat Bau- und Werkzonen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher zu umfrieden.

Schlagworte

Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101122