Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach Pflege des beiderseitigen Einvernehmens und Anhörung des Berechtigten die örtliche Begrenzung der Anlagen sowie der Bau- und Werkzonen fest.
Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
Vertrag - Schweiz
Artikel 26,
01.08.2008
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Bauzone
20.12.2017
20005938
NOR40101122