Der Berechtigte, der die Anlagen baut, instandhält oder erneuert oder sie betreibt, unterliegt für den Vollzug dieses Vertrages im Bereich der Anlagen und der Bau- und Werkzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck hat der Berechtigte die erforderlichen Unterlagen beizubringen.