Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
Vertrag - Schweiz
Artikel 23,
01.08.2008
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen sind und die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Anlagen eingesetzt werden, wird im Rahmen dieses Einsatzes im anderen Vertragsstaat die Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit diesen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in den örtlichen Bereich der Anlagen sowie in die Bau- und Werkzonen und innerhalb dieser Gebiete unterliegt nur den Steuern und Abgaben des Staates, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind.
Bauzone
20.12.2017
20005938
NOR40101119