Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
Vertrag - Schweiz
Artikel 22,
01.08.2008
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Waren, die nach diesem Abkommen ein- oder ausgangsabgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und –beschränkungen befreit.
Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung
20.12.2017
20005938
NOR40101118