Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke, die von den im Betrieb von Anlagen oder in Bau- und Werkzonen beschäftigten Personen als persönliche Verpflegung zum Verbrauch in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck nachgebracht werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die Mengen den Tagesbedarf nicht übersteigen.