Waren, die zum Bau, zur Instandhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb von Anlagen verwendet werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Dazu zählen insbesondere:
- Litera aBaustoffe,
- Litera bMaterialien zur Bepflanzung und Begrünung,
- Litera cMaschinen und andere Ausrüstungsgegenstände,
- Litera dLand- und Wasserfahrzeuge,
- Litera eBetriebsstoffe zu unter c und d genannten Waren.