Kurztitel

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20,

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 20

  1. Ziffer eins
    Waren, die zum Bau, zur Instandhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb von Anlagen verwendet werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Dazu zählen insbesondere:
    1. Litera a
      Baustoffe,
    2. Litera b
      Materialien zur Bepflanzung und Begrünung,
    3. Litera c
      Maschinen und andere Ausrüstungsgegenstände,
    4. Litera d
      Land- und Wasserfahrzeuge,
    5. Litera e
      Betriebsstoffe zu unter c und d genannten Waren.
  2. Ziffer 2
    Von den Ein- und Ausgangsabgaben sind ferner Waren befreit, die zur Errichtung von den Anlagen dienenden Betriebs- und Verwaltungsgebäuden sowie von Wohngebäuden und Werksiedlungen für Betriebsangehörige verwendet werden, sofern diese Baulichkeiten in örtlichem Zusammenhang mit den Anlagen stehen.
  3. Ziffer 3
    Die Befreiung nach Absatz 1 oder 2 hängt davon ab, dass die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.
  4. Ziffer 4
    Sicherheiten werden nicht verlangt. Die Abgabenfreiheit kann nur vom Berechtigten im Sinne von Artikel 25 beansprucht werden.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Landfahrzeug, Betriebsgebäude

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101116