Kurztitel

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17,

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

  1. G
    Bestimmungen wirtschaftlicher, versicherungstechnischer und fiskalischer Natur

Artikel 17

  1. Ziffer eins
    Jeder Vertragsstaat lässt Arbeitnehmer, die im anderen Vertragsstaat nach den arbeits-, ausländer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind, für Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens auf seinem Staatsgebiet zu. Persönliche Einreisehindernisse und die Artikel 30 – 34 dieses Abkommens bleiben vorbehalten.
  2. Ziffer 2
    Für selbständige Erwerbstätige gilt diese Regelung sinngemäss.
  3. Ziffer 3
    Die Arbeitgeber melden die Namen der ausländischen Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Abkommens beschäftigt werden, dem zuständigen Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101113