Die Vertragsstaaten nehmen mindestens 15 Jahre vor Ablauf der Berechtigungsdauer Verhandlungen über die Bedingungen der allfälligen Fortsetzung oder Beendigung des Betriebes der Anlagen auf.
Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
Vertrag - Schweiz
Artikel 16,
01.08.2008
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
20.12.2017
20005938
NOR40101112