Kurztitel

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16,

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 16

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsstaaten nehmen mindestens 15 Jahre vor Ablauf der Berechtigungsdauer Verhandlungen über die Bedingungen der allfälligen Fortsetzung oder Beendigung des Betriebes der Anlagen auf.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsstaaten entscheiden mindestens 10 Jahre vor Ablauf der Berechtigungen, ob sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit sind. Wird diese Frist nicht eingehalten, verlängert sich die Dauer der Berechtigungen um die Zeit der Unterschreitung dieser Frist, höchstens aber um 10 Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101112