Kurztitel

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

  1. D
    Aufteilung der Energie unter den Vertragsstaaten

Artikel 9

  1. Ziffer eins
    Die nach Massgabe der Berechtigungen nutzbare elektrische Energie wird, abzüglich des betrieblich notwendigen Eigenbedarfs der Anlagen, nach folgenden Grundsätzen unter den Vertragsstaaten aufgeteilt:
    1. Litera a
      bei Grenzgewässern, bei denen die Staatsgrenze im Gewässer verläuft, zu gleichen Teilen;
    2. Litera b
      bei den übrigen Gewässerstrecken entsprechend ihrem Anteil an den nutzbaren Wassermengen und den Gefällen (Fallhöhen).
  2. Ziffer 2
    Jeder Vertragsstaat enthält sich jeglicher Einflussnahme auf die Verfügung über die dem anderen Vertragsstaat gemäss Absatz 1 zukommende elektrische Energie.
  3. Ziffer 3
    Die einem Vertragsstaat zukommende elektrische Energie, die auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates erzeugt wird, ist von Seiten des anderen Vertragsstaates von allen Gebühren und Abgaben sowie allen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen befreit. Sie wird dem anspruchsberechtigten Vertragsstaat grundsätzlich an der gemeinsamen Staatsgrenze zur Verfügung gestellt. Unberührt bleiben die Besteuerung nach Artikel 18 und die Erhebung von Abgaben auf der Nutzung des Wassers.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101105