Kurztitel

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 7

  1. Ziffer eins
    Die Anlagen sind den Sicherheitsvorschriften desjenigen Vertragsstaates unterstellt, auf dessen Staatsgebiet sie errichtet werden.
  2. Ziffer 2
    Für die gemeinsamen Bauwerke im Grenzbereich gelten die österreichischen Sicherheitsvorschriften.
  3. Ziffer 3
    Bei Schäden, die durch den Bau, den Bestand oder den Betrieb der Anlagen verursacht werden, ist das Recht des Vertragsstaates anwendbar, in welchem die Schäden eintreten. Dieses Recht bestimmt auch den Gerichtsstand.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101103