Die Anlagen sind den Sicherheitsvorschriften desjenigen Vertragsstaates unterstellt, auf dessen Staatsgebiet sie errichtet werden.
Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
Vertrag - Schweiz
Artikel 7,
01.08.2008
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
20.12.2017
20005938
NOR40101103