Kurztitel

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Die Projekte und Pläne der Anlagen werden den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten mit allen erforderlichen Unterlagen unterbreitet.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass alle für den Bau und Betrieb der Anlagen erforderlichen Berechtigungen und alle übrigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen erteilt werden, sofern die in Artikel 5 genannten anderen öffentlichen Interessen gewahrt sind.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten führen die wasserrechtlichen Verfahren nach Massgabe der Projekte und Pläne selbständig unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens durch.
  4. Ziffer 4
    Mit dem Bau der Anlagen darf erst nach Genehmigung der Bauprojekte durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten begonnen werden.
  5. Ziffer 5
    Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für Änderungen der Berechtigungen und aller übrigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen.
  6. Ziffer 6
    Die Vertragsstaaten werden für die Grenzgewässer gemäss Artikel 1 zusätzliche Berechtigungen nur im gegenseitigen Einvernehmen erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101102