Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 1 – Kontrollstellen

(1) Jede Vertragspartei sieht eine oder mehrere Stellen vor, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Maßnahmen zu gewährleisten, durch die in ihrem internen Recht die in den Kapiteln römisch zwei und römisch drei des Übereinkommens und in diesem Protokoll aufgestellten Grundsätze verwirklicht werden.

(2) a) Zu diesem Zweck haben die genannten Stellen insbesondere Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse sowie das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen Vorschriften des internen Rechts, welche die in Absatz 1 genannten Grundsätze verwirklichen.

b) Jede Kontrollstelle kann von einer Person mit einer Eingabe in Bezug auf den Schutz ihrer Rechte und Grundfreiheiten bei den Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, befasst werden.

(3) Die Kontrollstellen nehmen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.

(4) Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstellen steht der Rechtsweg offen.

(5) Unbeschadet des Artikels 13 des Übereinkommens sorgen die Kontrollstellen in Übereinstimmung mit Kapitel römisch vier des Übereinkommens für die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen.

Schlagworte

Untersuchungsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

20005930

Dokumentnummer

NOR40101087