Kurztitel

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19,

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Text

Artikel 19

Freie Berufe

Jeder vertragschließende Staat wird Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf seinem Gebiet aufhalten, Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates anerkannt wurden, und einen freien Beruf ausüben wollen, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.