Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,
Artikel 19,
08.05.2008
Jeder vertragschließende Staat wird Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf seinem Gebiet aufhalten, Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates anerkannt wurden, und einen freien Beruf ausüben wollen, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.