Absatz eins,Schaumwein darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
- Ziffer einsvon Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (Paragraph 14,) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
- Ziffer 2aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (Paragraph 14,) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
- Ziffer 3durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im Paragraph 9, Absatz 3, bezeichnete Zollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.