Absatz einsDie Inhaber von
- Ziffer einsRäumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
- Ziffer 2Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
- Ziffer 3Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,,
haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.