Absatz eins,Die Inhaber von
- Ziffer einsRäumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
- Ziffer 2Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
- Ziffer 3Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,,
haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.