Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

12.08.2008

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018

Text

Nichtraucherschutz in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie für schulsportliche Betätigung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Rauchverbot gilt in Räumen für
    1. Ziffer eins
      Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
    2. Ziffer 2
      Verhandlungszwecke und
    3. Ziffer 3
      schulsportliche Betätigung.
  2. Absatz 2,In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Absatz eins, gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Absatz eins und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume.