(2)Absatz 2,Werden Tabakerzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. Der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn er der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend eine schriftliche Einverständniserklärung des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegt.Werden Tabakerzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Absatz eins, durch den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. Der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Absatz eins, entbunden, wenn er der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend eine schriftliche Einverständniserklärung des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegt.