Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

20.05.2011

Text

Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 8 a, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (Paragraph 8,) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.
  3. Absatz 3,Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Absatz eins und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Schule aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Absatz eins und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegen ist.