Absatz eins,Der Finanzprokuratur kommt insbesondere die Befugnis zu,
- Ziffer einsRechtsträger als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten,
- Ziffer 2zwischen zwei oder mehreren Rechtsträgern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen und bei Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers zu vermitteln,
- Ziffer 3Schiedsgutachten zu erstatten,
- Ziffer 4bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben zu beraten,
- Ziffer 5Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu begutachten,
- Ziffer 6in Rechtsangelegenheiten zu beraten, beispielsweise durch Erstattung von Rechtsgutachten, durch Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von Rechtsurkunden,
- Ziffer 7generelle Rechtsinformationen anzubieten,
- Ziffer 8in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten sowie
- Ziffer 9in zivilrechtlichen Angelegenheiten an den Bund zu richtende Anspruchschreiben auch ohne Vorliegen eines konkreten Auftragsverhältnisses entgegenzunehmen und auf Gefahr des Aufforderers an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Sonderregelungen bezüglich Aufforderungsverfahren in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.