Kurztitel

KWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.02.2009

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in KWK-Anlagen entstehenden Aufwendungen.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung;
    2. Ziffer 2
      Förderung durch Investitionszuschüsse für neue KWK-Anlagen mit Ausnahme der in Paragraph 12, des Ökostromgesetzes enthaltenen Tatbestände.