Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

26.10.2008

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
  2. Absatz 2Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.
  3. Absatz 3Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Beirat auch dann beschlußfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Absatz 4Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen. Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,
    1. Ziffer eins
      wenn es dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
    3. Ziffer 3
      wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.