(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart gemäß § 365i Abs. 2 GewO 1994 durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt die Feststellungen der Europäischen Kommission in Schutzklauselverfahren (Artikel 7 Absatz 2 der Aufzüge-Richtlinie), wenn in dieser Feststellung ausgeführt wird, dass ein von dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfasster und mit der CE-Kennzeichnung versehener Aufzug bzw. ein von dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfasstes und mit der CE-Kennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil für Aufzüge, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern zu gefährden droht und aus der Feststellung hervorgeht oder anzunehmen ist, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Österreich in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird oder bereits in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurde. Eine derartige Kundmachung kann dann entfallen, wenn die Feststellungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart worden sind und die Marktaufsichtsbehörden und die anderen betroffenen Kreise in anderer geeigneter Weise hievon Kenntnis erlangen. Die Marktaufsichtsbehörden haben alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um diesen Aufzug bzw. dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme zu untersagen, den freien Verkehr hiefür einzuschränken oder die Nachrüstung sicherzustellen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart gemäß Paragraph 365 i, Absatz 2, GewO 1994 durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt die Feststellungen der Europäischen Kommission in Schutzklauselverfahren (Artikel 7 Absatz 2 der Aufzüge-Richtlinie), wenn in dieser Feststellung ausgeführt wird, dass ein von dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfasster und mit der CE-Kennzeichnung versehener Aufzug bzw. ein von dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfasstes und mit der CE-Kennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil für Aufzüge, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern zu gefährden droht und aus der Feststellung hervorgeht oder anzunehmen ist, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Österreich in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird oder bereits in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurde. Eine derartige Kundmachung kann dann entfallen, wenn die Feststellungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart worden sind und die Marktaufsichtsbehörden und die anderen betroffenen Kreise in anderer geeigneter Weise hievon Kenntnis erlangen. Die Marktaufsichtsbehörden haben alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um diesen Aufzug bzw. dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme zu untersagen, den freien Verkehr hiefür einzuschränken oder die Nachrüstung sicherzustellen.