Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Artikel 1

Die Universitäten der beiden Vertragsstaaten werden ermächtigt, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre und wissenschaftlichen Forschung (im folgenden „Vereinbarungen“ genannt) zu schließen.