Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Grenzdokumente) (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Artikel eins,
01.01.2008
Verliert hinsichtlich des Grenzabschnittes römisch IV mit 1.6.1997 seine Gültigkeit vergleiche Artikel 18, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 1997,).
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich folgendes höflich mitzuteilen:
Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hat die neue Grenzdokumentation für die Grenzabschnitte römisch eins und römisch IV der jugoslawisch-österreichischen Staatsgrenze gebilligt. Die Grenzdokumentation wurde bei der 18. Tagung der auf Grund des Artikel 21, des Vertrages zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 *), in der Fassung des Vertrages vom 29. Oktober 1975 **), gebildeten Ständigen Gemischten Kommission akzeptiert. Die Tagung fand vom 7. Juni bis 14. Juni 1978 in Marburg statt.
Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien schlägt vor, daß die im Artikel eins, des angeführten Vertrages festgelegte jugoslawisch-österreichische Grenze bei den Grenzabschnitten römisch eins und römisch IV in Zukunft von der bei der 18. Tagung der Kommission akzeptierten Grenzdokumentation bestimmt wird und zwar:
Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt I
Grenzplan für den Grenzabschnitt I
Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt I
Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt IV
Grenzplan für den Grenzabschnitt IV
Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt IV
Falls die Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden ist, schlägt die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vor, daß diese Verbalnote und die Antwort der Republik Österreich auf diese Verbalnote ein Abkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich bilden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem beide Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
An das
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich vom 27. Oktober 1979 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
Anmerkung, wie oben)
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich mitzuteilen, daß die Republik Österreich damit einverstanden ist, daß die Verbalnote der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich vom 27. Oktober 1979 und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bilden, das am 1. Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf dem Monat folgt, in dem beide Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
An die
Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,
**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1976,