Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie Aufgaben des in den in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen vorgesehenen Internationalen Suchtgiftkontrollrates werden mit Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Artikel 18 Absatz 1 von dem Suchtgiftkontrollrat, der nach der Einzigen Suchtgiftkonvention in ihrer ungeänderten Fassung geschaffen wurde, wahrgenommen.
  2. Absatz 2Der Wirtschafts- und Sozialrat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der entsprechend den in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen geschaffene Suchtgiftkontrollrat seine Tätigkeit aufnimmt. Von jenem Zeitpunkt an erfüllt dieser derartig geschaffene Suchtgiftkontrollrat in bezug auf die Vertragsstaaten der ungeänderten Einzigen Suchtgiftkonvention und auf die Vertragsstaaten der in Artikel 44 bezeichneten Verträge, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, die Aufgaben des gemäß der ungeänderten Einzigen Suchtgiftkonvention geschaffenen Suchtgiftkontrollrates.
  3. Absatz 3Von den bei der ersten Wahl nach Erweiterung der Mitgliederzahl des Suchtgiftkontrollrates von elf auf dreizehn gewählten Mitgliedern endet die Amtszeit von sechs Mitgliedern mit Ende des dritten Jahres, während die Amtszeit der übrigen sieben Mitglieder mit Ende des fünften Jahres abläuft.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates, deren Amtszeit mit Ende der oben genannten Anfangsperiode von drei Jahren abläuft, werden durch das Los ausgewählt, das von dem Generalsekretär unmittelbar nach Beendigung der ersten Wahl gezogen wird.

Schlagworte

Wirtschaftsrat

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

20003649

Dokumentnummer

NOR40100557