Absatz einsDie Aufgaben des in den in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen vorgesehenen Internationalen Suchtgiftkontrollrates werden mit Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Artikel 18 Absatz 1 von dem Suchtgiftkontrollrat, der nach der Einzigen Suchtgiftkonvention in ihrer ungeänderten Fassung geschaffen wurde, wahrgenommen.