Litera b Eine Vertragspartei gestattet weder die Gewinnung noch die Mehrgewinnung von Opium in ihrem Hoheitsgebiet, wenn dies nach ihrer Ansicht zu unerlaubtem Verkehr mit Opium Anlaß geben kann.
Suchtgiftkonvention 1961
Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Vertrag - Multilateral
Artikel 24,
01.01.2008
89/05 Suchtgifte
Litera b Eine Vertragspartei gestattet weder die Gewinnung noch die Mehrgewinnung von Opium in ihrem Hoheitsgebiet, wenn dies nach ihrer Ansicht zu unerlaubtem Verkehr mit Opium Anlaß geben kann.
Litera b Wünscht eine nicht in Absatz 3 bezeichnete Vertragspartei, Opium für die Ausfuhr von jährlich über fünf Tonnen zu gewinnen, so notifiziert sie dies dem Rat und reicht ihm gleichzeitig einschlägige Angaben ein, aus denen unter anderem folgendes ersichtlich ist:
Litera b Ungeachtet des Buchstabens a kann eine Vertragspartei Opium einführen, das in einem beliebigen Staat gewonnen wurde, wenn dieser während der dem 1. Januar 1961 vorausgegangenen zehn Jahre Opium gewonnen und ausgeführt hat, ein staatliches Kontrollorgan oder eine Stelle im Sinne des Artikels 23 errichtet hat und unterhält sowie durch wirksame Mittel sicherstellen kann, daß das in seinem Hoheitsgebiet gewonnene Opium nicht in den unerlaubten Verkehr abgezweigt wird.
10.01.2018
10010401
NOR40100555