Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 24

Beschränkung der Gewinnung von Opium für den internationalen Handel

  1. Absatz einsa) Beabsichtigt eine Vertragspartei, die Gewinnung von Opium aufzunehmen oder eine schon vorhandene Gewinnung zu vermehren, so berücksichtigt sie den Weltbedarf an Opium im Sinne der vom Suchtgiftkontrollrat veröffentlichten Schätzungen, damit ihre Opiumgewinnung nicht zu einer übermäßigen Gewinnung von Opium in der Welt führt.

    Litera b Eine Vertragspartei gestattet weder die Gewinnung noch die Mehrgewinnung von Opium in ihrem Hoheitsgebiet, wenn dies nach ihrer Ansicht zu unerlaubtem Verkehr mit Opium Anlaß geben kann.

  2. Absatz 2a) Wünscht eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet am 1. Januar 1961 kein Opium für die Ausfuhr gewonnen wurde, vorbehaltlich des Absatzes 1 jährlich bis zu fünf Tonnen Opium auszuführen, das in ihrem Hoheitsgebiet gewonnen wird, so notifiziert sie dies dem Suchtgiftkontrollrat und reicht ihm gleichzeitig Angaben ein, aus denen folgendes ersichtlich ist:
    1. Litera i
      die für das zu gewinnende und auszuführende Opium nach Maßgabe dieses Übereinkommens in Kraft befindlichen Kontrollen sowie
    2. Sub-Litera, i, i
      der Name jenes Staates, in den sie dieses Opium auszuführen gedenkt;
    der Suchtgiftkontrollrat kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.

    Litera b Wünscht eine nicht in Absatz 3 bezeichnete Vertragspartei, Opium für die Ausfuhr von jährlich über fünf Tonnen zu gewinnen, so notifiziert sie dies dem Rat und reicht ihm gleichzeitig einschlägige Angaben ein, aus denen unter anderem folgendes ersichtlich ist:

    1. Litera i
      die für die Ausfuhr schätzungsweise zu gewinnenden Mengen,
    2. Sub-Litera, i, i
      die für das zu gewinnende Opium vorhandenen oder vorgeschlagenen Kontrollen,
    3. iii
      der Name jenes Staates, in den sie dieses Opium auszuführen gedenkt;
    der Rat kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.
  3. Absatz 3Hat eine Vertragspartei während der dem 1. Januar 1961 unmittelbar vorausgegangenen zehn Jahre Opium ausgeführt, das in ihrem Staat gewonnen wurde, so kann sie ungeachtet des Absatzes 2 Buchstaben a und b in ihrem Staat gewonnenes Opium weiterhin ausführen.
  4. Absatz 4a) Eine Vertragspartei führt aus einem Staat oder Hoheitsgebiet Opium nur dann ein, wenn es im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewonnen wurde,
    1. Litera i
      welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt oder
    2. Sub-Litera, i, i
      welche dem Suchtgiftkontrollrat eine Notifikation nach Absatz 2 Buchstabe a übermittelt hat oder
    3. iii
      welche eine Genehmigung des Rates nach Absatz 2 Buchstabe b erhalten hat.

    Litera b Ungeachtet des Buchstabens a kann eine Vertragspartei Opium einführen, das in einem beliebigen Staat gewonnen wurde, wenn dieser während der dem 1. Januar 1961 vorausgegangenen zehn Jahre Opium gewonnen und ausgeführt hat, ein staatliches Kontrollorgan oder eine Stelle im Sinne des Artikels 23 errichtet hat und unterhält sowie durch wirksame Mittel sicherstellen kann, daß das in seinem Hoheitsgebiet gewonnene Opium nicht in den unerlaubten Verkehr abgezweigt wird.

  5. Absatz 5Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht,
    1. Litera a
      soviel Opium zu gewinnen, wie zur Deckung ihres Eigenbedarfs erforderlich ist, oder
    2. Litera b
      Opium, das in unerlaubtem Verkehr beschlagnahmt wird, nach Maßgabe dieses Übereinkommens in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40100555