Suchtgiftkonvention 1961
Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Vertrag - Multilateral
Artikel 3,
01.01.2008
89/05 Suchtgifte
Litera b Der Generalsekretär leitet der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrages und der diesbezüglichen Angaben mit der Aufforderung zu, binnen neunzig Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen werden dem Rat zur Erwägung vorgelegt.
Litera c Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben; der diesbezügliche Beschluß des Rates ist endgültig. Er wird allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtgiftkontrollrat notifiziert.
Litera d Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluß der Kommission in Kraft.
10.01.2018
10010401
NOR40100553