Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien
Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Vertrag - Italien
Artikel eins,
01.01.2008
59/10 Handelsabkommen
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird vergleiche Artikel 7,).
Unter lokalem Austausch von charakteristischen Erzeugnissen und Waren, bezüglich dessen die Erleichterungen des vorliegenden Abkommens gelten, wird jener Austausch verstanden, der sich zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg in den durch die österreichische Bundesverfassung festgesetzten Grenzen und der Region Trentino – Alto Adige in den durch die italienische Staatsordnung festgesetzten Grenzen abspielt.
07.02.2025
10006235
NOR40100494