Absatz eins,Die Erhaltung der Grenzzeichen wird wie folgt geregelt:
- Litera aJeder Vertragsstaat erhält auf seine Kosten die zur Gänze auf seinem Hoheitsgebiete stehenden Grenzzeichen.
- Litera bDie in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf seine Kosten die Abschnitte: Naafkopf – Galinakopf sowie die Steine 58 und 59 am Zigerberg, ferner Schellenbergwand ab Felsmarke 72 bis zum Rhein.Die Republik Österreich erhält auf ihre Kosten die Abschnitte:Galinakopf (ab Felsmarke 60) – Mistelmark – Tisis/Schaanwald – Zollamt Binsen – Schellenbergwand bis einschließlich Felsmarke 71/9.