Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2008,
Artikel 9
01.07.2008
Verhältnis zu anderen Regelungen
Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in anderen bilateralen oder multilateralen Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.