Kurztitel

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Text

Artikel 8

Beilegung von Streitigkeiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.