Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2008,
Artikel 8
01.07.2008
Beilegung von Streitigkeiten
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.