Kurztitel
Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2008,
Text
Artikel 5
Verantwortliche und Geschäftsordnung
Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ernennen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des Verbindungsbüros verantwortlichen Bediensteten.
Die zuständigen Behörden tauschen Listen mit den Namen der im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.
Die verantwortlichen Bediensteten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach Inbetriebnahme des Verbindungsbüros gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens des Verbindungsbüros.
Die Geschäftsordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Behörden verbindlich.