Fleischuntersuchungsverordnung 2006
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2008,
Paragraph 7
15.07.2008
21.01.2010
1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich geschlachtet werden, einen Untersuchungsplan festzulegen. Der Betriebsinhaber hat dem hauptverantwortlichen Tierarzt gemäß Absatz 6, alle beabsichtigten Änderungen in der Betriebsanlage oder im Ablauf, welche Einfluss auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung haben, so rechtzeitig bekannt zu geben, dass eine Änderung des Untersuchungsplanes zeitgerecht erfolgen kann.
*1) LM = Lebendmasse