Absatz eins,Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
- Ziffer einsbeim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
- Ziffer 2bei sozialen Vergünstigungen,
- Ziffer 3bei der Bildung,
- Ziffer 4beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.