Absatz eins,Eine Diskriminierung nach Paragraph 17, liegt auch vor, wenn eine Person
- Ziffer einsvom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,
- Ziffer 2durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Ziffer 3,) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
- Ziffer 3durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
- Ziffer 4durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (Paragraph 18,) belästigt wird.