Absatz eins,Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- Ziffer einsbei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
- Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
- Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
- Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- Ziffer 7bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.