Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Positive Maßnahmen

Paragraph 8,

Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmer/innen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, B-VG, gelten nicht als Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in den in Paragraph 4, genannten Bereichen. Der Bund kann für besondere Aufwendungen, die Arbeitgeber/inne/n bei der Durchführung solcher Maßnahmen entstehen, Förderungen gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40100136