Absatz eins,Die oder der Senatsvorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat den Senat nach Bedarf einzuberufen.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
BGBl.Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2008,
Paragraph 24
01.09.2008
30.12.2009