Absatz einsEine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
- Ziffer einsvon der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
- Ziffer 2durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
- Ziffer 3durch Dritte sexuell belästigt wird.