Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.07.2008

Außerkrafttretensdatum

09.04.2018

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Einrichtungen für die Begutachtung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.
  2. Absatz 2,Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40100076